Absenzen / Urlaubsgesuche
Die Eltern oder deren Vertreter sind verpflichtet, die Kinder gemäss Stundenplan in die Schule zu schicken.
Unvorhergesehene Abwesenheiten und Kurzabsenzen
Die Klassenlehrperson ist möglichst frühzeitig zu orientieren. Die Entschuldigungen sind schriftlich oder telefonisch der Klassenlehrperson mitzuteilen, kurzfristige Absenzen teilen Sie bitte derjenigen Lehrperson mit, welche Unterricht hat (gemäss Stundenplan).
Folgende Absenzen sind entschuldigt
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Krankheit oder Unfall des Kindes
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Krankheit, Todesfall, Beerdigung und Hochzeit in der Familie
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Ärztlich verordneter Krankheits- oder Erholungsaufenthalt eines Elternteils
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Abwesenheiten wegen amtlicher Aufgebote
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Wohnungswechsel der Familie
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Arzt-, Zahnarzt- oder Therapietermine, die nicht ausserhalb der Schulzeit angesetzt werden können
Diese Absenzen werden im Zeugnis festgehalten.
Fünf freie Halbtage
Jedes Kind hat das Recht, innerhalb eines Schuljahres an max. 5 Halbtagen ohne weitere Grundangabe vom Unterricht fernzubleiben. Damit können Bedürfnisse abgedeckt werden, die nicht als entschuldbare Absenzen aufgeführt sind (z.B. der Götti aus Übersee ist zu Besuch, man will mit ihm einen Ausflug machen…). Über die 5 freien Halbtage verfügen grundsätzlich die Eltern. Werden mehr als zwei Halbtage auf einmal bezogen, muss die Klassenlehrperson sowie die Schulleitung zwingend im Voraus informiert werden.
Die Lehrperson muss spätestens am Vortag mit der Kontrollkarte ‘5 Halbtage’ oder telefonisch über den Bezug eines freien Halbtages informiert werden.
Die Halbtage können einzeln oder nach Absprache mit der Klassenlehrperson sowie der Schulleitung zusammenhängend bezogen werden. Nicht bezogene Halbtage verfallen Ende Schuljahr. Als Halbtage gelten Schulhalbtage nach Stundenplan des Kindes, auch wenn diese im Einzelfall nicht voll belegt sind.
Es liegt in der Verantwortung der Eltern und der Schülerin/des Schülers, den versäumten Unterrichtsstoff aufzuarbeiten und sich um die erteilten Hausaufgaben zu kümmern. Verpasste Lernkontrollen müssen nachgeholt werden. Der Unterrichtsausfall wird nicht im Zeugnis eingetragen.
Wir sind dankbar, wenn an Tagen mit besonderen Schulanlässen, während Projektwochen oder Übungsphasen für einen Auftritt keine Halbtage bezogen werden. Besprechen Sie doch den fraglichen Halbtag frühzeitig mit der Lehrperson. Des Weiteren möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die letzten zwei Schulwochen der Verabschiedung sowie dem Abschluss dienen. Wir bitten Sie daher, nach Möglichkeit keine zusammenhängende Halbtage während dieser Zeit zu beziehen.
Bewilligungspflichtige Dispensationen
Für Dispensationen ist die Schulleitung zuständig. Gesuche sind frühzeitig vor dem Abwesenheitstermin bei der Schulleitung schriftlich und begründet einzureichen. Die Schulleitung kann Beweise oder Bestätigungen für die Begründung einfordern. Mögliche Dispensationsgründe sind in der Direktionsverordnung der Kantons Bern DVAD Art. 4 abschliessend aufgeführt.
Alle Abwesenheiten und Dispensationen werden in den Beurteilungsbericht eingetragen, ausser für freie Halbtage, Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur, Prüfungen, Begabtenförderung, oder andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten.
Unentschuldigte Absenzen
Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, nicht zur Schule schickt, macht sich strafbar. Die Schulkommission hat in diesem Fall, nach Anhörung der Betroffenen, Anzeige zu erstatten.